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Deutsch - Deutschland

ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Für jedes Angebot/jeden Auftrag und für den Vertrag gelten ausschließlich und unter Ausschluss der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden diese vorliegenden allgemeinen Verkaufsbedingungen, auch wenn sie den Bedingungen des Kunden widersprechen, mit Ausnahme von schriftlich vereinbarten Abweichungen, die vom Kunden unter keinen Umständen als allgemeine Abweichung von den vorliegenden Bedingungen ausgelegt werden können, die für vergangene und/oder künftige Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien gelten. Unser Einverständnis kann in keinem Fall aus dem Umstand abgeleitet werden, dass wir den Vertrag auch ohne Widerspruch gegen die Bedingungen des Kunden oder ähnliche Bestimmungen geschlossen hätten.

1.2. Bei jedem Kunden, der ein Angebot annimmt und/oder eine Bestellung aufgibt, wird unwiderlegbar davon ausgegangen, dass er die vorliegenden allgemeinen Verkaufsbedingungen kennt und vorbehaltlos akzeptiert. Die Nichtigkeit/Undurchsetzbarkeit einer Bestimmung in einem der Artikel dieser Bedingungen berührt in keiner Weise die Durchsetzbarkeit der anderen Bestimmungen, und die betreffende Bestimmung wird von Gawijn durch eine gültige/durchsetzbare Bestimmung ersetzt, die dem Willen der Parteien am nächsten kommt.

1.3. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen eines ausdrücklich angenommenen Auftrags und denen der aktuellen allgemeinen Geschäftsbedingungen haben die Bestimmungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorrang.

1.4. Wenn der Kunde nach Beendigung des Vertrages, aus welchem Grund auch immer, erneut Waren bei Gawijn kauft, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen automatisch für diesen neuen Vertrag.

2. Bestellungen, Abschluss und Durchführung des Vertrages

2.1. Von Gawijn zur Verfügung gestellte Fotografien, Kataloge oder andere Werbedokumente haben keinerlei vertraglichen Wert. Die Angebote bleiben einen Monat lang gültig. Die vom Sicherheitskoordinator auferlegten Bestimmungen sind nicht im Angebot enthalten, es sei denn, es wird ausdrücklich etwas anderes angegeben.

2.2. Der Vertrag gilt ab dem Zeitpunkt als geschlossen, an dem Gawijn die Bestellung ausdrücklich angenommen hat.  Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform und stets der vorherigen und ausdrücklichen Zustimmung von Gawijn

2.3. Gawijn erbringt seine Leistungen nach den Kriterien der Mittelverpflichtung und übernimmt keine Garantie für bestimmte Ergebnisse. Teillieferungen sind zulässig.

2.4. Mit der Erteilung eines Auftrags und/oder der Unterzeichnung eines Angebots für Waren erkennt der Kunde an, dass er von Gawijn ausreichend und korrekt über alle wichtigen Elemente der Waren informiert wurde und dass er diese gut kennt.

2.5. Der Kunde verpflichtet sich, Gawijn effektiv und kostenlos alle Informationen und Hilfestellungen zu geben, die vernünftigerweise für die Lieferung der Waren auf normalem Wege erforderlich/nützlich sind, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Zugang und andere Fazilitäten (z. B. Parkplatz, Sicherheitsvorschriften).

2.6. Der Kunde garantiert, dass er über alle Rechte, Berechtigungsnachweise und Berechtigungen/Genehmigungen verfügt, die erforderlich sind, um Gawijn die Lieferung der Waren zu ermöglichen.

2.7. Gawijn kann, ohne zu irgendeinem Schadenersatz verpflichtet zu sein, entscheiden, dass die Lieferung aufgrund äußerer Faktoren, die Gawijn nicht beeinflussen kann, und/oder aufgrund mangelhafter/fehlerhafter Informationen durch den Kunden und/oder aufgrund eines sonstigen Verschuldens des Kunden nicht erfolgen kann. In diesem Fall werden die Waren weiterhin dem Kunden in Rechnung gestellt und von ihm bezahlt.

3. Lieferungen / Höhere Gewalt

3.1. Umfassen die Verpflichtungen von Gawijn auch die Lieferung von Materialien oder Geräten, so werden diese auf Gefahr und Kosten des Kunden aufbewahrt und/oder transportiert, auch wenn der Transport durch und/oder auf Rechnung von Gawijn erfolgt. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde Gawijn Waren zur Reparatur und/oder sonstigen Bearbeitung anvertraut.

3.2. Gawijn wird vereinbarte Fristen so weit wie möglich einhalten oder andernfalls die Ware so schnell wie möglich nach Eingang der Bestellung liefern; eine Überschreitung der vereinbarten Frist oder eine verspätete Lieferung berechtigt den Kunden jedoch nicht zum Rücktritt und/oder Schadensersatz, da Gawijn durch keinerlei Frist gebunden ist.

3.3. Im Falle höherer Gewalt oder eines Ereignisses, das Gawijn vernünftigerweise an der Erfüllung seiner Verpflichtungen hindert und das nicht auf sein Verschulden zurückzuführen ist, behält sich Gawijn das Recht vor, die Liefer-/Ausführungsfrist zu verlängern bzw. den Vertrag von Rechts wegen und ohne vorherige gerichtliche Intervention durch Einschreiben an den Kunden mit sofortiger Wirkung zu kündigen, ohne die Unvorhersehbarkeit dieser Situation nachweisen zu müssen und ohne schadenersatzpflichtig zu sein. Als höhere Gewalt gelten Brand, Überschwemmung, schlechte Witterungsbedingungen, Krieg, Aufruhr, Streik, Blockade, erzwungene Schließung des Unternehmens, Krankheit, Unfälle, ein Problem mit der internen Organisation des Unternehmens, Import- oder Exportverbot, Transportschwierigkeiten, verspätete Lieferung/ fehlende Lieferung von Lieferanten, und zwar sowohl bei Gawijn als auch bei den Lieferanten, den Zulieferern oder Subunternehmern oder anderen beteiligten Dritten, sowie die Nichterfüllung durch die vorgenannten Dritten.

4. Beendigung des Vertrags

4.1. Bei Beendigung des Vertrages, aus welchem Grund auch immer, ermächtigt der Kunde Gawijn, seine Räumlichkeiten während der Arbeitszeiten zu betreten, um sein Material zu entfernen, ungeachtet des Bestehens eines Gerichtsverfahrens oder eines Rechtsstreits zwischen Gawijn und dem Kunden bezüglich des Vertrages.

4.2. Der Kunde hat das Recht, den Vertrag einseitig aufzulösen, vorbehaltlich einer Entschädigung von Gawijn für die bereits gelieferten Waren sowie einer feststehenden und nicht reduzierbaren Entschädigung in Höhe von 35 % (exkl. MwSt.) des noch nicht gelieferten Teils als obligatorische Gegenleistung für die Ausübung dieses einseitigen Auflösungsrechts. Im Falle der Auflösung des Vertrages auf Kosten des Kunden hat Gawijn Anspruch auf Bezahlung der bereits gelieferten Waren sowie auf eine feststehende und nicht reduzierbare Entschädigung in Höhe von 35 % (exkl. MwSt.) des noch nicht gelieferten Teils, dies vorbehaltlich des Rechts von Gawijn auf eine höhere (Schadens-)Entschädigung entweder (i) gemäß einer anderen Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder (ii) wenn das Unternehmen einen höheren Schaden nachweisen kann.

5. Preise und Bezahlung

5.1. Die angegebenen Preise werden auf der Grundlage der zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Löhne, Rohstoffpreise, Versicherungen, Transportkosten, Umweltabgaben usw. festgelegt. Gawijn behält sich das Recht vor, die Preise zu ändern, auch wenn sich der Vertrag bereits in Ausführung befindet, und zwar aufgrund einer Schwankung eines der vorgenannten Elemente oder einer beliebigen anderen Maßnahme, die außerhalb der Kontrolle von Gawijn liegt. Die Preise verstehen sich immer ohne die vom Kunden zu tragenden Steuern.

5.2. Bei zusammengesetzten Preisangeboten besteht für Gawijn keine Verpflichtung, einen Teil zu einem entsprechenden Teil des für das Ganze angegebenen Preises zu liefern.

5.3. Wenn der Kunde Gawijn auffordert, sich vor Ort zu begeben, um u. a. im Hinblick auf die Erstellung des Angebots festzustellen, welche Waren und/oder Arbeiten zu liefern sind, ist der Kunde in jedem Fall verpflichtet, Gawijn mindestens eine Vergütung für eine (1) Arbeitsstunde zu zahlen, berechnet zu einem Stundensatz von 75 Euro/Stunde (exkl. MwSt., einschließlich Reisekosten), und zwar unabhängig davon, ob der Kunde die Kosten für die zu liefernden Waren und/oder Arbeiten gegenüber einem Dritten (z. B. Mieter, Vermieter, Versicherung) geltend machen kann. Bestellt der Kunde bei Gawijn Waren, so zahlt er Gawijn das Entgelt dafür, und zwar unabhängig davon, ob der Kunde die Kosten für die zu liefernden Waren und/oder Arbeiten gegenüber einem Dritten (z. B. Mieter, Vermieter, Versicherung) geltend machen kann.

5.4. Alle Rechnungen von Gawijn sind an die Adresse von Gawijn in bar und ohne Abzug zahlbar. Jede nicht zum Fälligkeitsdatum bezahlte Rechnung wird von Rechts wegen und ohne vorherige Mahnung oder Inverzugsetzung um Verzugszinsen in Höhe von 12 % pro Jahr sowie um eine Vertragsstrafe in Höhe von 15 % erhöht, wobei ein Mindestbetrag von 125 EUR gilt. Bei verspäteter Zahlung verfällt ein möglicherweise gewährter Rabatt.

5.5. Gawijn behält sich das Recht vor, die Lieferung von der Zahlung eines Vorschusses oder des vollen Preises abhängig zu machen.

5.6. Alle Rechnungen gelten als akzeptiert, wenn sie vom Kunden nicht innerhalb von acht (8) Kalendertagen nach Rechnungsdatum per Einschreiben angefochten werden.

5.7. Unter keinen Umständen können Zahlungen ohne die schriftliche und vorherige Zustimmung von Gawijn ausgesetzt oder in irgendeiner Weise verrechnet werden.

5.8. Bei Nichtzahlung am Fälligkeitstag einer Rechnung behält sich Gawijn das Recht vor, ohne vorherige Inverzugsetzung alle Lieferungen auszusetzen.

6. Eigentumsvorbehalt/Risikoübertragung

6.1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller vom Kunden aufgrund des Vertrages geschuldeten Beträge bleiben die Waren Eigentum von Gawijn, auch wenn die Waren bereits be- oder verarbeitet wurden, und können bei Nichtbezahlung oder unvollständiger Bezahlung jederzeit ohne Zustimmung des Kunden zurückgenommen werden. Ab dem Zeitpunkt der Auslieferung der Ware bzw. ab der Mitteilung an den Kunden, dass er die Ware abholen kann, trägt der Käufer alle Risiken, einschließlich aller Risiken des Verlusts, der Vernichtung und der Beschädigung. Die Lagerung der Waren bis zur Abholung durch den Kunden erfolgt daher auf Risiko des Kunden.

7. Reklamationen / Haftung

überprüfen und Gawijn eventuelle Beanstandungen spätestens innerhalb von acht (8) Kalendertagen nach der Lieferung per Einschreiben mitzuteilen, da sie sonst unzulässig sind.

7.2. Unterlässt es der Kunde, Gawijn innerhalb der vorgenannten Frist eine Beanstandung mitzuteilen, so gilt dies als bedingungslose Annahme der gelieferten Waren. Dieser Zeitpunkt wird daher mit der einzigen und endgültigen Lieferung gleichgesetzt.

7.3. Die Reaktion von Gawijn auf eine verspätete Beanstandung hat keinen Einfluss auf das Vorstehende und erfolgt immer unter Vorbehalt aller Rechte und ohne nachteilige Anerkennung. Die Bezahlung oder Ingebrauchnahme der gelieferten Waren, und zwar auch dann, wenn der Kunde seine eventuelle Reklamation gemäß Artikel 7.1 mitgeteilt hat, stellt ebenfalls eine bedingungslose Annahme der Waren dar.

7.4. Die Mitteilung einer Beanstandung oder die Ablehnung oder Rücksendung von bestellten Waren setzt jedoch die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung der Rechnung nicht aus.

Gawijn

7.5. Gawijn übernimmt die Garantie für verborgene Mängel an den von ihm gelieferten Waren, die während eines Zeitraums von zwei (2) Jahren ab der vorläufigen Abnahme – sofern diese vorgesehen war – oder ab der Endabnahme gemäß Artikel 7.2. oder dem Datum, an dem die gemäß Artikel 7.1. gemeldeten Mängel behoben und geliefert wurden, in Erscheinung treten. Der Kunde muss Gawijn jeden Mangel, der sich zeigt, innerhalb eines Monats per Einschreiben mitteilen. Eine verspätete Mitteilung hat zur Folge, dass der Kunde keinen Anspruch mehr auf eine Gewährleistung hat.

7.6. Wenn eine Beanstandung von Gawijn für begründet befunden wird, wird Gawijn, ohne zu weiterem Schadenersatz verpflichtet zu sein, entweder die Waren zurücknehmen/reparieren/ersetzen und/oder den Preis für den nicht konformen Teil der Bestellung zurückerstatten oder teilweise zurückerstatten.

7.7. Wenn die Haftung von Gawijn (unabhängig davon, ob es sich um eine vorvertragliche, außervertragliche oder vertragliche Haftung handelt) zurückgehalten wird, ist sie in jedem Fall auf die Deckung direkter Schäden bis zu einem Höchstbetrag der von Gawijn für die Waren, für die die vorgenannte Haftung zurückgehalten wird, in Rechnung gestellten Gesamtsumme (ohne Mehrwertsteuer) beschränkt. Die Haftung für indirekte Schäden jeglicher Art, wie z. B. rein finanzielle Schäden, entgangener Gewinn, Verlust von Kunden, Arbeitsausfall im Zusammenhang mit Waren, für die Gawijn nicht haftet, usw., ist ausgeschlossen.

7.8. Gawijn haftet nicht für geringfügige Abweichungen des Herstellers in Bezug auf Konstruktion, Abmessungen, Farbe und Design im Vergleich zum Angebot/Vertrag, es sei denn, im Angebot/Vertrag wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Konstruktion, Abmessungen, Farbe oder Design für den Kunden ein wesentlicher Vertragsbestandteil sind. Gawijn kann vom Hersteller modifizierte Waren oder andere, von den im Angebot/Vertrag genannten Waren abweichende Waren verwenden, sofern diese den im Angebot/Vertrag genannten Waren gleichwertig sind. Gelten nicht als Konformitätsmangel, als sichtbarer oder versteckter Mangel: Geringfügige Farb- oder Maßabweichungen der Waren, soweit sie technisch nicht vermeidbar sind, allgemein akzeptiert sind oder den verwendeten Materialien eigen sind.

7.9. Ungeachtet der anderen Bestimmungen dieses Vertrages kann Gawijn weder haftbar gemacht werden, noch besteht eine Garantie für Schäden, die sich aus Folgendem ergeben:

– eine besondere Verarbeitung/Bearbeitung/Verwendung der gelieferten Waren, die der Kunde ungeachtet des schriftlichen und begründeten Vorbehalts von Gawijn auferlegt;

– höhere Gewalt, unsachgemäße/unkorrekte Verwendung, unregelmäßige Wartung, Verschulden des Kunden oder eines Dritten, Verschleiß oder äußere Einflüsse usw.

– die Be-/Verarbeitung/(De-)Montage der gelieferten Waren, wenn diese mit nicht von Gawijn gelieferten Elementen und/oder durch andere als Gawijn vorgenommen wurde;

– Versäumnis des Kunden, die Genehmigungen zu beantragen, die für die Ausführung der vereinbarten Arbeiten durch Gawijn erforderlich sind und über die sich der Kunde in jedem Fall zu informieren hat;

-Mängel an den Bauwerken selbst, an denen Gawijn Arbeiten durchgeführt hat.

8. Anwendbares Recht / Zuständiges Gericht

8.1. Im Falle von Streitigkeiten gilt ausschließlich belgisches Recht, und es sind ausschließlich die Gerichte in Mechelen – Gerichtsbezirk Antwerpen – zuständig.